genehmigt 2024
5. Gemäß der Verordnung Nr. 1093 zur Errichtung einer Europäischen Bankenaufsichtsbehörde müssen die zuständigen Behörden der EBA mitteilen, ob sie diesen Leitlinien und Empfehlungen bereits nachkommen oder nachkommen wollen. Ist dies nicht der Fall, müssen sie die Nichteinhaltung begründen. Das folgende,