Jahresreferenzwert 2024




1. Januar 2024. Dies ist das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Richtwerten in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die neuen und alten Bundesländer. Ab dem 24. November 2023 gelten dann eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und ein einheitlicher Richtwert. SGB VI, a. 1 Die Beitragsbemessungsgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt festgelegt: 1. in der allgemeinen Rentenversicherung. jährlich, umgerechnet auf den Monat. Und. 2.5. Jan. 2024. Ehrlich gesagt: Referenzwert. IV 42.420 € 3.535 € 1 Monatsrichtwert West Beitragsfreigrenze in der KVdR und PVdR sowie Freibetrag in der KVdR für Leistungen aus der BAV, 2. V, XI 176,75 € 1 Jahresrichtwert West





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